Neue Fristen und Handlungsalternativen bei der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD): Die EU hat im Rahmen des Omnibus-Verfahrens Anpassungen vorgenommen, welche die Berichtspflichten und den Anwendungsbereich für Unternehmen reduzieren. Wir haben Ihnen die wichtigsten Infos zusammengefasst.
Omnibus-Verfahren: Reduzierte Berichtspflichten für weniger Betroffene
EU-Parlament, EU-Kommission und EU-Rat haben sich im Dezember 2025 auf Anpassungen an der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) geeinigt. Künftig unterliegen der CSRD-Berichterstattung nur noch Unternehmen die mehr als 1.000 Mitarbeitende beschäftigen und einen Umsatz von mehr als 450 Mio. Euro aufweisen. Diese Anpassungen der EU sind durch Deutschland noch in Nationales Recht zu überführen. Dies ist bisher nicht geschehen, sodass weiterhin die NFRD gilt. Es wird jedoch erwartet, dass die EU-Anpassungen seitens Deutschland 1:1 übernommen werden. Unternehmen, die über den neuen Schwellenwerten liegen, bisher jedoch nicht nach der NFRD berichtet haben müssen erstmals über das Geschäftsjahr 2027 berichten.
Teil der Initiative war zudem auch die Überarbeitung der European Sustainability Reporting Standards (ESRS). Ziel ist es, die Berichtsanforderungen für Unternehmen zu reduzieren. Dazu gehören die Reduktion der Datenpunkte um ca. 66 % und die Vereinfachung von Prozessen wie der Wesentlichkeitsanalyse. Die EU-Kommission hat am 3. Juli den delegierten Rechtsakt zur Vereinfachung der ESRS angenommen. Bevor der verabschiedete delegierte Rechtsakte endgültig in Kraft treten kann, müssen diese dem Europäischen Parlament und dem Rat der EU zur Prüfung im Rahmen des sogenannten No-Objection-Verfahrens übermittelt werden. Die Frist beträgt zwei Monate. Die neuen sogenannten Simplified ESRS können hier eingesehen werden: European Commission Publishes Delegated Act on Revised ESRS and Voluntary Sustainability Reporting Standard | EFRAG
„Stop-the-Clock“-Richtlinie: Verschobene Fristen sind Gesetz(t)
Die CSRD-Berichterstattungspflicht wurde für jene Unternehmen verschoben, die erstmalig berichtspflichtig werden. Folgende neue Fristen wurde am 15. April 2025 auf EU-Ebene verabschiedet und waren von den EU-Mitgliedstaaten bis 31. Dezember 2025 umzusetzen:
- Große Unternehmen berichten erstmalig über das Geschäftsjahr 2027 (statt 2025).
- Börsennotierte KMU berichten erstmalig über das Geschäftsjahr 2028 (statt 2026).
Keine Änderung an den Fristen für die Berichterstattung gibt es für Unternehmen, die bereits in der Vorläufer-Gesetzgebung zur CSRD, der sogenannten NFDR bzw. dem CSR-RUG, berichtspflichtig waren.
Der VSME wird zum VS - Einführung des Voluntary Standards
Seit Dezember 2024 existiert mit dem VSME ein freiwilliger Leitfaden für die Nachhaltigkeitsberichterstattung von kleinen und mittleren Unternehmen. Am 3. Juli 2026 hat die EU-Kommission nun den neuen Voluntary Standard (VS) als delegierten Rechtsakt angenommen, der diesen Leitfaden ablösen soll. Er befindet sich derzeit im sogenannten No-Objection-Verfahrens: EU-Rat und EU-Parlament haben zwei bis maximal vier Monate Zeit, dem Rechtsakt zu widersprechen – ein Recht zur inhaltlichen Änderung besteht dabei nicht. Widersprechen beide Institutionen nicht, tritt der VS automatisch als verbindliches EU-Recht in Kraft – auch wenn die Berichterstattung selbst weiterhin freiwillig bleibt. Diesen Rechtsstatus hatte der bisherige VSME nicht.
Die wesentlichen Unterschiede zwischen VSME und VS lassen sich wie folgt zusammenfassen:
- Erweiterter Anwendungsbereich: Der VS gilt für alle Unternehmen bis 1.000 Mitarbeitende (statt nur für nicht-börsennotierte KMU bis 250 Mitarbeitende beim VSME).
- Value Chain Cap: CSRD-pflichtige Unternehmen dürfen von Lieferkettenpartnern mit bis zu 1.000 Mitarbeitenden keine über den VS hinausgehenden Nachhaltigkeitsdaten verlangen.
- Inhaltliche Vereinfachungen: Unter anderem entfällt die GHG-Intensität als Pflichtangabe.
Banken fordern künftig ESG-Daten bei der Kreditvergabe
Während man auf EU-Ebene an einer „CSRD light“ arbeitet, bleibt der Banken- und Finanzsektor sehr aktiv in Sachen ESG. Schließlich wächst die Relevanz von Nachhaltigkeitsrisiken weiter. Neue Vorgaben der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) setzen hier an: Ab 01.01.2026 müssen Kreditinstitute die ESG-Risiken (z. B. durch Hochwasser oder Reputationsschäden) bei der Kreditvergabe bewerten (sog. EBA-Richtlinie). Auch nicht CSRD-pflichtige Unternehmen werden daher ESG-Daten liefern müssen, um ihre Kreditwürdigkeit und tragbare Konditionen zu sichern.
Der VSME-Standard hilft, diese Anforderungen effizient zu erfüllen und sich gegenüber Banken und Partnern zukunftssicher aufzustellen.
Lieferketten-Regulierungen LkSG und CSDDD
Auch im Rechtsgebiet der Lieferketten-Regulierungen sind Änderungen zu erwarten. Im Zuge des Omnibus-Verfahrens ist auch eine Überarbeitung der europäischen Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) geplant, die zu einer Vereinfachung der Berichtspflichten sowie einer Anpassung der betroffenen Unternehmen führen soll. Der Koalitionsvertrag der neuen Bundesregierung nimmt auch darauf Bezug und fordert eine Aussetzung der Berichtspflicht des deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) bis zur Verabschiedung der CSDDD. Bis eine Entscheidung getroffen wurde, gelten unter dem LkSG aktuell folgende Anforderungen für Unternehmen ab 1.000 Mitarbeitenden:
- Umsetzung der Sorgfaltspflichten (z. B. Durchführung Risikoanalyse)
- Erstmalige Prüfung des Berichts zum Stichtag 01.01.2026
Ihr Ansprechpartner bei Arqum: Thomas Nienhaus
Stand: 23.07.2026
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