Beratung im Bereich Compliance
Umsetzung EmpCo-Richtlinie / UWG
Die neue „Empowering Consumers for the Green Transition“ Richtlinie (EmpCo) verändert die Spielregeln der Nachhaltigkeitskommunikation. Aussagen zur Nachhaltigkeit des eigenen Unternehmens oder der eigenen Produkte müssen laut dem deutschen Umsetzungsgesetz (UWG) ab 27. September 2026 strenger mit Nachweisen hinterlegt sein. Für Unternehmen bedeutet das, dass sie ihre bestehenden Nachhaltigkeitsaussagen durchleuchten und gegebenenfalls anpassen müssen.
Viele unserer Projektpartner sind betroffen – ÖKOPROFIT-Betriebe und EMAS-Anwender, Projektpartner mit einem Klimabilanz, einem Klima- bzw. Nachhaltigkeitsmanagementsystem oder ISO-zertifizierte Unternehmen (14001, 50001 etc.). Wir kennen die Strukturen und Systeme und wissen, wo Sie hinschauen müssen, um EmpCo-Konformität sicherzustellen. Denn es gilt weiterhin: “Tu Gutes und sprich darüber” – allerdings mit neuen Vorgaben, bei deren Anwendung wir Sie zielgerichtet unterstützen.
Prüfen Sie mit unserem kostenfreien Selbstcheck zur EmpCo-Betroffenheit, welche Aussagen Sie in den Blick nehmen müssen.
Unser Beratungsangebot: Wir unterstützen Sie bei der Umsetzung der EmpCo-Richtlinie
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Die wichtigsten EmpCo-Anforderungen auf einen Blick
Ziel der EmpCo-Richtlinie ist es, Verbraucher*innen zukünftig vor irreführender Werbung („Greenwashing“), insbesondere im Bereich Umweltaussagen, Nachhaltigkeitskommunikation, Haltbarkeit und Reparierbarkeit zu schützen. Die EmpCo-Anforderungen wurden in Deutschland durch eine Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) umgesetzt. Als unlautere Aussagen gelten künftig:
- Allgemeine Umweltaussagen wie „umweltfreundlich“, „umweltschonend“, „grün“, „ökologisch“, „klimafreundlich“ – außer eine anerkannte, hervorragende Umweltleistung kann in der Aussage spezifiziert und nachgewiesen werden.
- Unspezifizierte Vergleiche von Produkten hinsichtlich ökologischer/ sozialer Merkmale – es sei denn, Informationen über die Vergleichsmethode, die verglichenen Produkte und die Lieferanten dieser Produkte werden bereitgestellt.
- Ausweisung nicht anerkannter Nachhaltigkeitssiegel – Siegel sollten von staatlichen Stellen stammen oder auf einem Dritt-Zertifizierungssystem beruhen.
- Umweltaussagen über das gesamte Produkt/Unternehmen, obwohl diese nur einen Teil betreffen (z. B. Produkt wurde „mit Recyclingmaterial hergestellt“, obwohl nur die Verpackung aus Recyclingmaterial besteht).
- Produktbezogenen Klimaaussagen hinsichtlich neutraler, reduzierter oder positiver Auswirkungen auf die Umwelt, wenn diese auf Kompensationen von THG-Emissionen außerhalb der Wertschöpfungskette beruhen.
- Unternehmensbezogene Klimaaussagen, sofern diese irreführend sein können und den Verbraucher bei seiner Kaufentscheidung beeinflussen.
- Allgemeine Umweltaussagen über die zukünftige Leistung (bspw. „Klimaneutralität bis 2035“), außer es gibt einen öffentlichen und realistischen Umsetzungsplan, der darlegt, wie diese Verpflichtungen und Ziele erreicht werden.
- Bewerbung von gesetzlich vorgeschriebenen Anforderungen als Besonderheit zu kommunizieren.
- Obsoleszenz-Praktiken, wie z. B. falsche Haltbarkeitsangaben, Schein-Reparierbarkeit, verfrühte Austauschaufforderungen, irreführende Update-Aussagen.
Häufige Fragen zur EmpCo-Richtlinie
Wer ist von der EmpCo-Richtlinie betroffen?
Von den neuen Regelungen sind alle Unternehmen jeglicher Größe betroffen, die Umweltaussagen direkt im B2C-Kontext treffen oder deren Aussagen durch Dritte an die Verbraucher*innen gelangen können.
Ab wann gilt die EmpCo?
Die EmpCo-Anforderungen werden in Deutschland über eine Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) umgesetzt und gelten ab dem 27. September 2026 rechtsverbindlich.
Was gilt überhaupt als „Umweltaussage“?
Neben Texten zählen auch Bildmaterial, Marken- oder Unternehmensnamen und Symbole als Umweltaussage, sofern damit – implizit oder explizit – eine Umweltauswirkung kommuniziert wird.
Sind Klima-Claims auf Basis von Kompensation noch zulässig?
Nein. Produkt- und unternehmensbezogene Aussagen zu neutralen, reduzierten oder positiven Umweltauswirkungen sind unzulässig, wenn sie allein auf der Kompensation von THG-Emissionen außerhalb der Wertschöpfungskette beruhen.
Darf ich mit Zukunftszielen wie „klimaneutral bis 2035“ werben?
Das ist möglich, sofern ein öffentlicher und realistischer Umsetzungsplan vorliegt, der durch einen externen Sachverständigen geprüft wird und dessen Erkenntnisse Verbraucher*innen zugänglich gemacht werden.
Was droht bei Verstößen?
Verstöße können wettbewerbsrechtlich verfolgt werden – etwa durch Abmahnungen, Unterlassungsklagen und Bußgelder – und bergen zudem das Risiko von Reputationsschäden.
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Ihre Ansprechpartnerin
Isabella Sohns
Büro Frankfurt
Tel.: +49(0) 69-9593 2050
E-Mail:
Isabella.Sohns@arqum.de
Isabella Sohns ist seit 2023 bei Arqum beschäftigt. Als Projektbetreuerin berät sie Unternehmen verschiedener Branchen bei der Einführung und Weiterentwicklung von Umwelt- und Energiemanagementsystemen nach EMAS, ISO 14001 und ISO 50001, organisiert und moderiert ÖKOPROFIT®-Workshops und betreut Unternehmen bei der Erstellung von Treibhausgasbilanzen und der Nachhaltigkeits-berichterstattung.
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