Viele Unternehmen müssen nach aktuell geltendem Recht Umsetzungspläne entsprechend §9, EnEfG veröffentlichen. Davon betroffen sind Unternehmen, welche nach §8, EnEfG zur Einführung eines Managementsystems nach EMAS oder ISO 50001 verpflichtet sind sowie Unternehmen, die entsprechend §8, EDL-G Energieauditpflichtig sind und einen Gesamtenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh/Jahr haben.
Die Frist für die Veröffentlichung beträgt drei Jahre nach dem Abschluss des ersten Energieaudits bzw. der ersten (Re-)Zertifizierung / (Re-)Validierung nach dem 17.11.2023. Demnach steht diese Veröffentlichung für die ersten Betriebe ab November 2026 an.
Veröffentlichungspflichtige Maßnahmen
Zu veröffentlichen sind wirtschaftliche Maßnahmen mit einer maximalen Nutzungsdauer von 15 Jahren. Wirtschaftlich sind entsprechend des EnEfG Maßnahmen, die nach maximal 50 % der Nutzungsdauer einen positiven Kapitalwert erreichen. Hierbei muss verpflichtend eine Wirtschaftlichkeitsberechnung nach DIN EN 17463 (VALERI) zu Grunde liegen. Kleinere Effizienzmaßnahmen (<2.000 € Investition) oder schon in Umsetzung befindliche Maßnahmen sind von der Veröffentlichungspflicht ausgenommen.
Prüfung und Inhalt der Umsetzungspläne
Zwingend erforderlich ist die Prüfung und Bestätigung der Vollständigkeit und Richtigkeit durch unabhängige Dritte im Vorfeld der Veröffentlichung. Dies können berufene EMAS-Umweltgutachter, von einer akkreditierten Zertifizierungsstelle beauftragte Zertifizierer nach DIN EN ISO 50001 oder vom BAFA zugelassene Energieauditoren nach dem EDL-G sein.
Die Umsetzungspläne müssen folgende Informationen enthalten:
- Priorisierung der Maßnahmen
- Bezeichnung der identifizierten und wirtschaftlich bewerteten Maßnahmen
- Kalkuliertes Investitionsvolumen
- Zeitrahmen für die Umsetzung
- Angaben zum Umsetzungsfortschritt
Weitere detaillierte Informationen zu den Umsetzungsplänen finden Sie im BAFA Merkblatt für das Energieeffizienzgesetz.
Novellierung des EnEfG sorgt für Entlastungen
Der seit 20.06.2026 vorliegende Gesetzesentwurf zur Novellierung des EnEfG enthält einige Entlastungen:
- Die Schwelle für die verpflichtende Einführung eines Managementsystems nach EMAS oder ISO 50001 soll von 7,5 GWh auf 23,6 GWh angehoben werden.
- Alternativ wäre auch die Einführung eines Umweltmanagementsystems nach ISO 14001 möglich.
- Die Energieauditpflicht soll auch an den Energieverbrauch gekoppelt werden und für alle Unternehmen mit einem Jahresverbrauch von 2,77 bis 23,6 GWh gelten.
- Eine Befreiung von der Energieauditpflicht könnte wie bisher über ein validiertes bzw. zertifiziertes Managementsystem nach EMAS oder ISO 50001 erfolgen.
- Umsetzungspläne wären lediglich noch aus verpflichteten Energieaudits zu veröffentlichen; Unternehmen mit einem Managementsystem nach EMAS oder ISO 50001 müssten keine Umsetzungspläne mehr veröffentlichen.
- Die externe Prüfung durch Dritte soll entfallen. Dafür könnte die Frist zur Veröffentlichung auf drei Monate nach Abschluss des Energieaudits verkürzt werden.
Der Gesetzesentwurf enthält damit deutliche Vereinfachungen. Derzeit ist jedoch nicht absehbar, ob der Gesetzesentwurf in dieser Form in Kraft treten wird – und zu welchem Zeitpunkt.
Ihre Ansprechpartnerin bei Arqum: Lena Strauß
Stand: 11.08.2026
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