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VSME wird VS - Einführung des Voluntary Standards und Überarbeitung der ESRS

VSME wird VS – Einführung des Voluntary Standards und Überarbeitung der ESRS

Die EU-Kommission hat am 3. Juli die delegierten Rechtsakte zur Überarbeitung der ESRS und Einführung des Voluntary Standards (vormals VSME) angenommen. Bevor die verabschiedeten delegierten Rechtsakte endgültig in Kraft treten können, müssen diese dem Europäischen Parlament und dem Rat der EU zur Prüfung im Rahmen des sogenannten No-Objection-Verfahrens übermittelt werden. Die Frist beträgt zwei Monate.

VS – der freiwillige Nachhaltigkeitsberichtsstandard der EU

Seit Dezember 2024 existiert mit dem VSME bereits ein freiwilliger Leitfaden für die Nachhaltigkeitsberichterstattung von kleinen und mittleren Unternehmen. Der neue Voluntary Standard ist nun als delegierte Verordnung konzipiert. Das bedeutet: Sobald er final verabschiedet ist und in Kraft tritt, handelt es sich um verbindliches EU-Recht – auch wenn die Berichterstattung selbst weiterhin freiwillig bleibt. Diesen Rechtsstatus hatte der bisherige VSME nicht.

Erweiterter Anwendungsbereich

Ein wesentlicher Unterschied betrifft den Kreis der angesprochenen Unternehmen. Während sich der VSME an nicht-börsennotierte KMU mit bis zu 250 Mitarbeitenden richtete, gilt der neue Standard künftig für alle Unternehmen mit bis zu 1.000 Mitarbeitenden – unabhängig davon, ob sie börsennotiert sind.

Sicherheit gewährt diesen Unternehmen zudem das Konzept des „Value Chain Cap“: CSRD-pflichtige Unternehmen dürfen von ihren Lieferketten- und Wertschöpfungspartnern mit maximal 1.000 Mitarbeitenden künftig keine Nachhaltigkeitsinformationen einfordern, die über die Informationen aus dem Voluntary Standard hinausgehen. Ziel ist es, die Reporting-Last für kleinere Unternehmen innerhalb der Lieferkette zu begrenzen.

Änderungen im Vergleich zum VSME

Gegenüber dem bisherigen VSME entfallen im VS einige Anforderungen:

  • Die GHG-Intensität, bisher Pflichtangabe, ist im neuen Entwurf nicht mehr enthalten.
  • Der Gender Pay Gap ist nicht mehr automatisch verpflichtend.
  • Anforderungen an Biodiversitätsdaten wurden deutlich vereinfacht.
  • Zudem ist der Standard kompakter geworden: 30 statt 66 Seiten! Im Vergleich zu der am 6. Mai veröffentlichten Entwurfsfassung wird zudem nicht mehr jede Angabe einheitlich als „verpflichtend“, „wenn zutreffend“ oder „freiwillig“ markiert – stattdessen wird nach Unternehmensgröße differenziert (bis zu 10 bzw. mehr als 10 Mitarbeitende).

Vereinfachung der Berichterstattung: Die wichtigsten Änderungen der ESRS

Grundlage für die Überarbeitung der ESRS waren die „Draft Simplified ESRS“, die die EFRAG im November 2025 vorgelegt hatte. Gegenüber den bisherigen ESRS gibt es folgende Änderungen:

  • Weniger Datenpunkte: Die Zahl der verpflichtenden Angaben sinkt um rund 61 % – zahlreiche Datenpunkte wurden gestrichen, zusammengefasst oder vereinfacht.
  • Mehr Fokus auf Wesentlichkeit: Berichtet werden soll künftig stärker nur, was tatsächlich wesentlich ist – nicht wesentliche Informationen entfallen.
  • Mehr Erleichterungen: Zusätzliche Übergangsregelungen, das „Undue cost or effort“-Prinzip sowie mehr Flexibilität bei Sondersituationen wie Akquisitionen erleichtern die Anwendung.
  • Klarere Struktur: Pflichtangaben und ergänzende Hinweise werden deutlicher getrennt, Doppelungen reduziert.
  • Neues Leitprinzip „Fair Presentation“: Die Nachhaltigkeitserklärung soll als Ganzes ein ausgewogenes, verständliches Bild vermitteln – nicht jeder einzelne Datenpunkt für sich.
  • Bessere Anschlussfähigkeit: Die Standards wurden stärker auf internationale Rahmenwerke wie ISSB und GRI abgestimmt, um Doppelberichterstattung zu vermeiden.

Nachschärfungen der Kommission gegenüber dem EFRAG-Entwurf

Gegenüber dem EFRAG-Entwurf hat die Kommission mehrfach nachgeschärft: Bei der Wesentlichkeitsanalyse gilt künftig ausdrücklich ein Top-down-Ansatz, ohne dass jeder einzelne Stakeholder-Informationsbedarf abgedeckt werden muss. Das Prinzip der „Fair Presentation“ bezieht sich auf die Nachhaltigkeitserklärung als Ganzes, nicht auf einzelne Datenpunkte. Neu ist zudem die aus Omnibus I übernommene Möglichkeit, sensible Informationen unter bestimmten Voraussetzungen nicht offenzulegen.

Bei den finanziellen Effekten gelten spätere Schätzanpassungen künftig nicht als Fehler, die Übergangsfristen für qualitative und quantitative Angaben für finanzielle Effekte verlängern sich bis 2028. Bei Treibhausgasemissionen können Unternehmen zwischen finanzieller Kontrolle, operativer Kontrolle oder Equity-Share-Ansatz wählen.

Weitere Anpassungen betreffen u. a. Mikroplastik, Schadstoffemissionen, SVHC-Übergangsfristen, die Abstimmung mit der CSDDD sowie Sonderregelungen für Vermögensverwaltung.

Sie möchten den VS in ihrem Unternehmen einführen? Weitere Informationen erhalten Sie auf unserer Website zur Nachhaltigkeitsberichterstattung.

Ihr Ansprechpartner bei Arqum: Thomas Nienhaus

Stand: 22.07.2026

Die Inhalte auf dieser Seite geben den jeweiligen Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Wir weisen darauf hin, dass sich die Rechtslage in der Zukunft ändern kann.

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