Ende Juni hat das Bundeskabinett einen neuen Entwurf des „Gesetzes zur Beschleunigung der Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie“ beschlossen, der die lang erwarteten Änderungen am Energieeffizienzgesetz konkretisiert.
Das Gesetz muss nun noch den Weg durch Parlament und Bundesrat (ggf. den Vermittlungsausschuss) nehmen. Sofern keine wesentlichen Änderungen mehr vorgenommen werden, ergeben sich für öffentliche Einrichtungen folgende wesentliche Anpassungen (im Vergleich zum aktuell gültigen EnEfG):
- Öffentliche Einrichtungen: Begriff und Definition (bisher: „öffentliche Stellen“) wird geändert in „öffentliche Einrichtungen“. Das Gesetz verweist auf Artikel 2 Nummer 12 der Richtlinie (EU) 2023/1791: „Öffentliche Einrichtungen“ sind nationale, regionale oder lokale Behörden und Stellen, die direkt von diesen Behörden finanziert und verwaltet werden, jedoch nicht gewerblicher oder kommerzieller Art sind.
- Öffentliche Einrichtungen – unabhängig von ihrem Energieverbrauch – sind zu jährlichen Endenergieeinsparungen in Höhe von 1,9 Prozent verpflichtet (bisher: Öffentliche Stellen mit einem Energieverbrauch von > 1GWh). Das Basisjahr ist das Jahr 2021 (vorher: Kein Basisjahr).
- An Standorten mit einem Energieverbrauch von > 1 bzw. > 3 GWh sollen bis 11. Oktober 2027 Managementsysteme eingeführt werden (ISO 14001, EMAS, ISO 50001 und ISO 50005).
- Öffentliche Einrichtungen des Bundes müssen erstmalig für 2025 ihre Energieverbrauchsdaten für Gebäude, Mobilität und Prozesse an das Energieverbrauchsregister des Bundes melden. Dazu gehört auch die Meldung der Daten für das Basisjahr 2021.
- Öffentliche Einrichtungen der Länder berichten an die Energieverbrauchsregister ihres Landes bzw. die zuständige Stelle, die jedes Land benennen muss.
- Vermieter von Liegenschaften, die von öffentlichen Einrichtungen genutzten werden, müssen die Energieverbrauchsdaten des Vorjahres jeweils bis 31. August zur Verfügung stellen.
Sofern das Gesetz in dieser Form in Kraft tritt,
- gilt es zu prüfen, ob Sie als öffentliche Einrichtung gelten,
- müssen Sie den Energieverbrauch ihrer Standorte erheben, um die Managementsystempflicht zu bestimmen,
- sind in jedem Fall die jährlichen Endenergieeinsparungen in Höhe von 1,9% umzusetzen.
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Wir informieren und unterstützen Sie rund um das (novellierte) Energieeffizienzgesetz
Wir halten Sie auf dieser Seite auf dem Laufenden, wie sich die finalen Anforderungen aus dem EnEfG entwickeln. Wenn Sie direkt mit der ISO 50005 Einführung starten wollen, begleiten wir Sie gerne – in Einzelberatung oder als Teilnehmer an unserem praxisnahen 50005-Konvoi (Projektstart im Sommer 2026).
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Stand: 30.06.2026
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