Mit dem „Gesetz zur Beschleunigung der Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie“ legt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie am 09. April 2026 den lang erwarteten Vorschlag für die Novellierung des Energieeffizienzgesetzes vor. Sofern die Vorschläge des Referententwurfs 1:1 ins Gesetz übernommen werden, ergeben sich für öffentliche Einrichtungen teilweise Änderungen.
Inwiefern Sie vom (novellierten) EnEfG betroffen sind, ist abhängig vom Gesamtenergieverbrauch Ihrer Organisation (Durchschnitt der Jahre 2020-2022). Um ihn zu bestimmen, erfassen Sie alle handelsüblichen Formen von Energieerzeugnissen wie Brennstoffe, Wärme, Energie aus erneuerbaren Quellen, Elektrizität, Kraftstoffe und Flugzeugtreibstoffe (siehe BAFA-Merkblatt). Maßgeblich ist der Energieverbrauch der kleinsten rechtlichen Einheit
Gehen Sie mit uns auf Kurztour: Wir zeigen Ihnen in unserer Storylane-Tour, welche Anforderungen möglicherweise auf Sie zukommen.
Je nach Energieverbrauch ergeben sich laut Referentenentwurf folgende Anforderungen:
EnEfG-Anforderungen an Gruppe 1 (Energieverbrauch unter 1 GWh)
Zentrale Anforderung: 1,9 % Endenergie-Einsparung pro Jahr bis 2045
Unsere Empfehlung: Das Monitoring und die Steuerung der Energieeinsparung lässt sich am besten über ein kleines, effizientes Managementsystem umsetzen. Die ISO 50005 auf Stufe 2 bietet sich hierfür an: sie ist ein einfaches, schlankes System mit dem Fokus auf stetiger Verbesserung und Einsparung.
EnEfG-Anforderungen an Gruppe 2 (Energieverbrauch 1-3 GWh)
Zentrale Anforderungen: 1,9 % Endenergie-Einsparung pro Jahr bis 2045 sowie Einführung eines vereinfachten Energiemanagementsystems nach 50005 Stufe 2 („Soll“-Anforderung)
Unsere Empfehlung: Beide Anforderungen lassen sich über die Einführung eines Energiemanagements nach ISO 50005 auf Stufe 2 effizient und wirksam umsetzen.
Nutzen Sie Synergien: Wer schon ein Managementsystem nach EMAS oder ISO 50001 (z. B. an ausgewählten Standorten) eingeführt hat, kann für die anderen Standorte auf die ISO 50005 Stufe 2 zurückgreifen. Die Systeme lassen sich nahtlos aneinander anknüpfen. Der Ein- und Fortführungsaufwand lässt sich somit minimieren.
EnEfG-Anforderungen an Gruppe 3 (Energieverbrauch über 3 GWh)
Zentrale Anforderungen: 1,9 % Endenergie-Einsparung pro Jahr bis 2045 sowie Einführung eines Umwelt- oder Energiemanagementsystems nach EMAS, ISO 14001 oder ISO 50001 („Soll“-Anforderung)
Achtung: Da sich die genannten Anforderungen auf 100% der Organisation beziehen, müssen alle Standorte in das Managementsystem einbezogen werden. Wer an ausgewählten Standorten bereits ein System implementiert hat, muss dieses auf alle Standorte ausweiten!
Weitere Änderung: Öffentliche Stellen werden zu öffentlichen Einrichtungen
Der Adressatenkreis wird begrifflich angepasst. In der Begriffsdefinition wird auf Artikel 2 Nummer 12 der Richtlinie (EU) 2023/1791 verwiesen, der besagt: „Öffentliche Einrichtungen“ sind nationale, regionale oder lokale Behörden und Stellen, die direkt von diesen Behörden finanziert und verwaltet werden, jedoch nicht gewerblicher oder kommerzieller Art sind.
Wir informieren und unterstützen Sie rund um das (novellierte) Energieeffizienzgesetz
Wir halten Sie auf dieser Seite auf dem Laufenden, wie sich die finalen Anforderungen aus dem EnEfG entwickeln. Wenn Sie direkt mit der ISO 50005 Einführung starten wollen, begleiten wir Sie gerne – in Einzelberatung oder als Teilnehmer an unserem praxisnahen 50005-Konvoi (Projektstart im Juni 2026).
Sie haben Fragen? Vereinbaren Sie gerne direkt einen kostenlosen und unverbindlichen Gesprächstermin, in dem wir mit Ihnen prüfen, inwiefern Sie betroffen sind und welche Art der Umsetzung sich für Sie am besten eignet.
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Ihre Ansprechpartnerin bei Arqum: Theresa Steyrer
Stand: 24.4.2026
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