Die Europäische Kommission hat eine Reihe von Anpassungen an den Regelungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung und zu den Sorgfaltspflichten vorgeschlagen (Omnibus-Verfahren). Diese Vorschläge sind jedoch noch nicht final beschlossen und müssen erst von den EU-Gesetzgebern verabschiedet werden.
CSRD: Weniger Unternehmen betroffen, Berichtspflichten verschoben
Die Berichtspflicht der CSRD könnten laut dem Vorschlag der EU-Kommission zum Omnibus-Verfahren künftig nur noch für Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden und entweder über 50 Mio. € Umsatz oder 25 Mio. € Bilanzsumme gelten. Damit würde sich die Anzahl der betroffenen Unternehmen um rund 80 % reduzieren. Nicht mehr berichtspflichtige Unternehmen können jedoch die Möglichkeit einer freiwilligen Berichterstattung nach dem KMU-Standard („VSME“) nutzen. Dieser KMU-Standard soll gleichzeitig den Rahmen der zu berichtenden Informationen festlegen, wenn nicht berichtspflichtige Unternehmen von ihren berichtspflichtigen Kunden angefragt werden und Auskunft über ihre Nachhaltigkeitsaktivitäten geben sollen.
Unternehmen, die weiterhin von der Berichtspflicht betroffen sind (über 1.000 Mitarbeitende sowie börsennotierte KMU), sollen erst zwei Jahre später als geplant ihren Nachhaltigkeitsbericht veröffentlichen müssen. Gleichzeitig nimmt die Kommission Abstand von der geplanten Einführung branchenspezifischer Standards. Im Rahmen der Prüfung soll zudem der „Reasonable Assurance“-Standard entfallen, wodurch nur noch die leichtere Form der externen Überprüfung („Limited Assurance“) vorgesehen ist.
CSDDD: Vereinfachte Sorgfaltspflichten für Unternehmen und ihre Partner
Die Sorgfaltspflichten aus der EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) sollen für rund 6.000 EU-Unternehmen und 900 Nicht-EU-Unternehmen vereinfacht werden. So soll beispielsweise im Rahmen des Risikomanagements stärker zwischen direkten und indirekten Lieferanten unterschieden werden. Indirekte Lieferanten sollen nur noch anlassbezogen in das Sorgfaltspflichtenmanagement einbezogen werden. Zudem soll der Kreis der einbezogenen Stakeholder reduziert und die Anforderung an Übergangspläne für den Klimaschutz besser mit der CSRD abgestimmt bzw. deren Umsetzung freiwillig werden. Auch die Frist für die Umsetzung der CSDDD durch die betroffenen Unternehmen könnte sich um ein Jahr verschieben.
Taxonomie: Weniger Bürokratie und flexiblere Berichtspflichten
Im Omnibus-Verfahren wird vorgeschlagen, die Pflicht zur Berichterstattung zur EU-Taxonomie für Unternehmen mit weniger als 1.000 Mitarbeitenden und 450 Millionen Euro Umsatz freiwillig zu machen. Die Berichtsvorlagen könnten vereinfacht und die Anzahl der zu meldenden Datenpunkte um fast 70 % reduziert werden. Zudem müssten nach dem vorliegenden Vorschlag Unternehmen mit weniger als 10 % taxonomiefähigen Aktivitäten keine Konformität mehr offenlegen. Wer die Übergangsfinanzierung fördern möchte, kann dies über eine optionale Teil-Offenlegung tun. Auch für Banken könnte es Erleichterungen geben: Die Green Asset Ratio (GAR) soll vereinfacht, und die Berichtspflichten für operative Ausgaben reduziert werden.
CBAM: Entlastung für kleine Importeure, Umweltziel bleibt erhalten
Durch die Einführung eines neuen Schwellenwertes von 50 Tonnen / Jahr an CBAM-relevanten Waren könnten rund 90 % der Importeure (ca. 182.000 Unternehmen) von den CBAM-Pflichten befreit werden. Die Abgaben nach dem CO₂-Grenzausgleichsmechanismus könnten zudem erst im Februar 2027 statt wie ursprünglich geplant Anfang 2026 eingeführt werden. Dennoch bliebe das Umweltziel gewahrt, da über 99 % der Gesamtemissionen in den betroffenen Sektoren (Eisen und Stahl, Aluminium, Zement, Düngemittel) weiterhin erfasst würden. Darüber hinaus könnte es Vereinfachungen bei der Registrierung von Deklaranten, den Emissionsberechnungen sowie den Berichtspflichten und finanziellen Haftungen geben.
Was bedeutet das Omnibus-Verfahren für Unternehmen?
Zunächst gilt es abzuwarten, ob die Omnibus-Verordnung in dieser Form von EU-Parlament und -Rat angenommen wird. Sollten die Anpassungen wie vorgeschlagen eintreten, ändern sich für viele Unternehmen die Nachhaltigkeitsberichtspflichten.
Unternehmen, die sich bereits in der Umsetzung der CSRD befinden und durch eine Umsetzung der Vorschläge des Omnibus-Verfahrens aus dem Anwendungskreis herausfallen könnten, empfehlen wir die Fortsetzung der bestehenden Aktivitäten auf einem angepassten, gegebenenfalls reduzierten Niveau. So kann es sich anbieten, die bisherigen Ergebnisse für eine vereinfachte Nachhaltigkeitsberichterstattung nach dem sog. VSME-Standard zu nutzen oder in ein Nachhaltigkeitsmanagementsystem zu integrieren, z. B. in Kombination mit einem vorhandenen Umweltmanagementsystem.
Auch für Unternehmen, die berichtspflichtig bleiben, deren Berichtspflicht sich aber möglicherweise um zwei Jahre verschiebt, gibt es sinnvolle Strategien, um das bereits erarbeitete Niveau in der Zwischenzeit zu nutzen und zu halten. Bevor Sie Ihre Aktivitäten vollständig einstellen, sollten Sie daher Alternativen prüfen – und parallel die Entwicklung der Gesetzgebung abwarten. Sprechen Sie uns gerne an, damit wir Sie bei der Planung unterstützen können.
In unserer Nachhaltigkeitsberatung überlegen wir gemeinsam mit Ihnen, welcher Weg sinnvoll ist, um der neuen Omnibus-Verordnung Rechnung zu tragen und die bisherigen Aktivitäten sinnvoll zu nutzen.
Ihr Ansprechpartner bei Arqum: Thomas Nienhaus