Wenn Unternehmen größere Entlastungen bei der Strom- und Energiesteuer in Anspruch nehmen, soll dies der Öffentlichkeit zugänglich sein. Dafür gibt es seit 2016 die Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV), welche Unternehmen verpflichtet, größere Steuerbegünstigungen beim Hauptzollamt zu melden. Welche Steuerbefreiungen, -ermäßigungen oder -entlastungen hierbei eine Rolle spielen, sind dem aktualisierten Merkblatt zur EnSTransV zu entnehmen.
Zur Umsetzung von EU-Vorgaben wurden die beihilferechtlichen Transparenzvorgaben im deutschen Energie- und Stromsteuerrecht verschärft und die Meldeschwellen zum 1. Januar 2024 herabgesetzt. Daher sind nun alle Unternehmen, die im Kalenderjahr 2024 eine Steuerbegünstigung in Höhe von mehr als 100.000 Euro (bislang: mehr als 200.000 Euro) erhalten haben, im Jahr 2025 zur Abgabe einer Anzeige beziehungsweise einer Erklärung verpflichtet. Für in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und in der Fischerei/Aquakultur tätige Begünstigte sinkt die Meldeschwelle auf einheitlich 10.000 Euro.
Gleichzeitig wurde mit dem Wegfall des Spitzenausgleichs die mögliche Vergünstigung bei der Stromsteuer für produzierende Unternehmen (nach §9b StromStG) von 5,13 €/MWh auf 20 €/MWh deutlich angehoben. Dies führt dazu, dass sich die Verbrauchsschwelle, ab der Unternehmen ihre Steuerbegünstigungen melden müssen, allein durch §9b StromStG von knapp 39 GWh auf 5 GWh Stromverbrauch reduziert.
Unternehmen sollten daher zeitnah prüfen, ob sie im Kalenderjahr 2024 Vergünstigungen entsprechend der in der Anlage der EnSTransV genannten Paragraphen von mehr als 100.000 € erhalten haben oder erhalten werden. Bei einer Überschreitung müssen Unternehmen unter Beachtung von §3 Absatz 3 der EnSTransV bis zum 30. Juni 2025 verpflichtend eine Meldung über das Online-Portal des Hauptzollamtes abgeben!
Ihr Ansprechpartner bei Arqum: Jakob Kriebel