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Das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) wurde vom Bundestag verabschiedet. Damit müssen viele Unternehmen zusätzliche Anforderungen erfüllen.

Energieeffizienzgesetz (EnEfG) – neue Anforderungen und passende Lösungen

Am 18.11.2023 trat das Energieeffizienzgesetz (Gesetz zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Änderung des Energiedienstleistungsgesetzes, EnEfG) in Kraft.

 

Ziel des Gesetzes ist es, die Energieeffizienz in Deutschland zu steigern. Dadurch sollen der Primär- und Endenergieverbrauch reduziert und die nationalen sowie die europäischen Energieeffizienzziele eingehalten werden. Außerdem soll der Import und der Verbrauch von fossilen Energien reduziert werden, um die die Energieversorgung zu sichern und zur Eindämmung des weltweiten Klimawandels beizutragen.

Das Energieeffizienzgesetz verpflichtet energieintensive Unternehmen zum Energie- oder Umweltmanagement

Mit dem EnEfG müssen nicht nur Bund, Länder und öffentliche Stellen, sondern auch viele Unternehmen zusätzliche Anforderungen erfüllen. Das Energieeffizienzgesetz legt fest, dass Unternehmen mit einem jährlichen Gesamtenergieverbrauch von mehr als 7,5 GWh künftig nach §8 EnEfG dazu verpflichtet sind, ein Energie- oder Umweltmanagementsystem nach ISO 50001 oder EMAS einzuführen.


Zur Ermittlung des Energieverbrauchs wird die kleinste rechtlich selbständige Einheit und der Durchschnittswert der letzten drei Jahre herangezogen.


Betroffene Unternehmen müssen ihrer Pflicht innerhalb von 20 Monaten nach Inkrafttreten des Energieeffizienzgesetzes nachkommen. Diese  Frist endet nach § 8, Absatz 2 des EnEfG dementsprechend am 18.07.2025. Die Pflichterfüllung wird durch das BAFA in Stichproben überprüft.


Unternehmen, die zur Einführung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems verpflichtet sind, sind während der Übergangszeit von der Energieauditpflicht befreit.

Zusätzlich müssen Unternehmen mit einem Energieverbrauch von mehr als 7,5 GWh weitere Anforderungen des EnEfG erfüllen:


  • Im Rahmen der Einführung eines Energie- bzw. Umweltmanagementsystems müssen Energiesparmaßnahmen identifiziert werden.
  • Für alle identifizierten Maßnahmen muss eine Wirtschaftlichkeitsbewertungen nach DIN EN 17463:2021-12 (VALERI) durchgeführt werden.
  • Abwärmequellen müssen identifiziert und Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Nutzung der Abwärme entwickelt werden.

NEU: Die 90 %-Regelung

Vom EnEfG betroffene Unternehmen müssen bei der Festlegung des Geltungsbereichs im Rahmen der Einführung eines Energie- bzw. Umweltmanagementsystems ab sofort nur noch 90 % des Gesamtendenergieverbrauchs berücksichtigen. Das EnEfG wurde dahingehend angepasst – analog zu der bestehenden Regelung bei den verpflichteten Energieaudits nach § 8 EDL-G. 

 

Diese neue Regelung ist im aktualisierten Merkblatt vom 12.02.2025 in Kapitel 4 festgehalten (Merkblatt für das Energieeffizienzgesetz (EnEfG)).

 

Achtung: Betroffene Unternehmen müssen zunächst 100% des Gesamtendenergieverbrauchs ermitteln. Unternehmen mit mehreren Standorten könnten dann jene Standorte aus dem Geltungsbereich des Managementsystems rauslassen, die weniger als 10 % des Gesamtendenergieverbrauchs ausmachen.

Unternehmen müssen Abwärmemengen melden

Alle Unternehmen mit einem Gesamtenergieverbrauch von aktuell mehr als 2,5 GWh sind verpflichtet, ihre Abwärmemengen über die Plattform für Abwärme zu melden.

Ziel der Plattform für Abwäme ist es, für potenzielle Abnehmer der Abwärme Informationen zur Verfügung zu stellen und mögliche Abwärmepotentiale effizienter nutzen zu können.

 

Weitere Informationen zur Erhebung der Abwärme sind in einem Merkblatt der Bundesstelle für Energieeffizienz beschrieben. Die aktuelle Version, die am 9.8.2024 veröffentlicht wurde, enthält unter anderem Bagatellgrenzen, ab der Abwärmepotenziale zu erfassen sind. Demnach sind nun folgende Abwärmepotenziale von der Meldepflicht ausgenommen (gültig je Abwärmequelle und jeweils bezogen auf das letzte Kalenderjahr oder die letzten zwölf Monate):

 

  • Anlagen mit einer jährlichen Abwärmemenge unter 200 MWh
  • Anlagen mit weniger als 1500 Betriebsstunden im Jahr
  • Anlagen mit einer durchschnittlichen Abwärmetemperatur von unter 25 °C

 

Außerdem sind Standorte mit einer Abwärmemenge von weniger als 800 MWh von der Meldepflicht befreit (gültig je Standort und bezogen auf das letzte Kalenderjahr oder die letzten zwölf Monate).

Anforderungen des EnEfG an Unternehmen mit einem geringeren Energieverbrauch

Auch für Unternehmen mit einem geringeren Energieverbrauch gibt es bereits Anforderungen: Das Energieeffizienzgesetz verpflichtet alle Unternehmen mit einem jährlichen Gesamtenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh, die nach EDL-G zur Durchführung eines Energieaudits verpflichtet sind oder für die §8 EnEfG zutrifft, zur Veröffentlichung von konkreten, durchführbaren Umsetzungsplänen für Energiesparmaßnahmen.


Dazu müssen:

  1. Energiesparmaßnahmen identifiziert und nach DIN EN 17463 (ValERI) bewertet werden.
  2. Umsetzungspläne für alle wirtschaftlichen Maßnahmen innerhalb von drei Jahren erstellt und veröffentlicht werden. Zudem sind Unternehmen nach § 9 EnEfG verpflichtet, sich die Vollständigkeit und Richtigkeit der erstellten Umsetzungspläne vor der Veröffentlichung durch berufene EMAS-Umweltgutachter, von einer akkreditierten Zertifizierungsstelle beauftragten Zertifizierer nach DIN EN ISO 50001 oder vom BAFA zugelassene Energieauditoren nach dem EDL-G bestätigen zu lassen. Die Prüfung und die Bestätigung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Umsetzungspläne muss durch unabhängige Dritte erfolgen.

 

Im Merkblatt, welches am 12.02.2025 veröffentlicht worden ist, wurden bereits die Anforderungen und Inhalte und Aufbau der Umsetzungspläne festgehalten. Diese finden Sie im Merkblatt in Kapitel 5 (Merkblatt für das Energieeffizienzgesetz (EnEfG)).

Aktuell gilt noch die Energieauditpflicht für Nicht-KMUs

Aktuell gilt für Nicht-KMUs noch die Pflicht zur Durchführung eines Energieaudits.  Nur diejenigen Unternehmen, die nach dem EnEfG zur Einführung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems verpflichtet sind, müssen kein Energieaudit mehr machen.

 

Von der Energieauditpflicht sind Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitenden und/oder einem Jahresumsatz von mehr als 50 Mio Euro bzw. einer Jahresbilanzsumme über 43 Mio Euro betroffen. Treffen sowohl die Pflicht zur Einführung eines Umwelt- oder Energiemanagementsystems, als auch die Energieauditpflicht auf Sie zu, ist die Energieauditpflicht für die Übergangsfrist ausgesetzt.

Wir unterstützen Sie mit den für Ihr Unternehmen passenden Lösungen

Wir helfen Ihnen gerne bei der Einführung eines Energiemanagementsystems nach ISO 50001 oder eines Umweltmanagementsystems nach EMAS! Arqum ist deutschlandweit einer der führenden Anbieter für Beratung bei der Einführung von EMAS und ISO 50001. Wir beraten seit 25 Jahren Organisationen aller Branchen bei der Einführung von EMAS und seit der Veröffentlichung der ISO 50001 im Jahr 2011 bei der Einführung von Energiemanagementsystemen. In beiden Bereichen haben wir mehrere hundert Organisationen beraten.

 

Gerne können Sie auch unsere Experten aus der Energieberatung oder dem Umweltmanagement kontaktieren! Sollten Sie noch unsicher sein, ob ein Energie- oder ein Umweltmanagementsystem für Sie die passendere Lösung ist, kontaktieren Sie uns direkt unter , wir beraten Sie gerne!

Ihr Ansprechpartner bei Arqum: Jakob Kriebel

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Mit Arqum aktuell informieren wir unsere Projektpartner einmal im Quartal über aktuelle Entwicklungen im Umweltrecht und Umweltmanagement sowie über Neuigkeiten bei Arqum. Dazu gibt es einen Tipp des Quartals mit dem Sie Ihre Mitarbeiter, Kollegen und Bekannten zu umweltbewusstem Verhalten motivieren können.

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